Rechtsinformationen für Vereine
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Vereinsrechtliche Regelungen im Rahmen der Corona-Epidemie
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 sind durch Art. 2 § 5 des Gesetzes verschiedene Regelungen für Vereine geschaffen worden. Ursprünglich war dieses Gesetz bis zum 31.12.2020 befristet, wurde aber bis zum 31.12.2021 verlängert. Erneut verlängert bis 31.08.2022.
Ab dem 28.02.2021 bis zum 31.08.2022 gelten Neuerungen (Absatz 2a und 3a).
Die einzelnen Regelungen sind:
- Vorstände bleiben auch dann nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder Bestellung eines Nachfolgers im Amt, wenn die Vereinssatzung dazu keine Regelung enthält
- Der Vorstand eines Vereins oder Verbandes kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung, durch eine entsprechende Regelung in der Satzung, Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung (MV) ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der MV ihre Stimmen vor der Durchführung der MV schriftlich abzugeben.
- Aussetzung der Einberufungspflicht für die MV nach § 36 BGB, wenn sie dem Verein oder deren Mitgliedern nicht zumutbar ist.
- Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte dieser Personen ihre Stimmen in Textform abgegeben haben (SMS/WhatsApp, E-Mail oder ähnliches genügen).
- Die Regelungen gelten auch für Vorstandssitzungen und Versammlungen anderer Vereinsorgane.
Eine Aufnahme der Vorschriften in die Satzung, damit sie auch über den 31.12.2021 hinaus gelten, ist zu empfehlen.
Der Gesetzestext lautet:
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen,
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(2a) Abweichend von § 36 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane.
(§ 5 GesRuaCOVBekG vom 28.02.2021)